Satzung des Frauenzentrums Cottbus e.V.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung
- Der Verein trägt den Namen Frauenzentrum Cottbus e.V.
- Er hat seinen Sitz in Cottbus.
- Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Cottbus eingetragen.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
die Unterstützung aller Familienmodelle, die Förderung bürgerschaftlichen Engagements und die Förderung internationaler Gesinnung und Völkerverständigung.
Wichtigster Zweck des Vereins ist dabei ein Begegnungs‑, Bildungs- und Beratungszentrum für Frauen und Familien, zum Zwecke der Sensibilisierung für frauen- und gleichstellungsrelevante Probleme, die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
Zur Verwirklichung der vorgenannten Zwecke wird der Verein vor allem wie folgt tätig:
- Organisation von Bildungs‑, Diskussions- und Kulturveranstaltungen, Kursen,
Ausstellungen und Erfahrungsaustauschen mit nationalen und internationalen Frauenorganisationen und gruppen
- Beratung durch entsprechend geschulte psychologisch oder sozialpädagogisch ausgebildete Frauen
- Vertragliche Regelung zur Nutzung der Räumlichkeiten durch andere gemeinnützige Vereine und gleichstellungsaktive Gremien.
- Die ehrenamtliche Zusammenarbeit mit Verbänden und Vereinen der Wohlfahrtspflege und sozialen Netzwerken der Stadt.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt (§2).
- Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
- Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende.
- Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 1 Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbescheid kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung einberufen werden, die abschließend entscheidet.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßnahme eines Beschlusses der Mitglieder- versammlung (§ 8). Zur Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine einfache Mehrheit in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
▪ die Vorstandsfrauen
▪ die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Frauen oder einer ungeraden Anzahl von Frauen.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die gewählten Frauen. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je 2 Vorstandsfrauen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsfrauen ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsfrauen bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolgerin gewählt ist.
- Den Vorstandsfrauen obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
Die Vorstandsfrauen arbeiten im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine Geschäftsführerin bestellen. Die erforderlichen Mitarbeiterinnen werden angestellt.
Die Geschäftsführerin ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
Der Vorstand erteilt der Geschäftsführerin rechtsverbindliche Vollmacht. Der Umgang der Vertretung wird separat geregelt.
- Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 1‑mal im Quartal sowie nach Bedarf statt. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt durch die Geschäftsführerin schriftlich unter Einhaltung einer Einladefrist von mindestens 2 Tagen.
Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 2/3 der Vorstandsfrauen anwesend sind.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit 2/3 Mehrheit.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 25 % der Vereinsfrauen schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch die Vorstandsfrauen unter Wahrung einer Einladefrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladeschreibens folgenden Tages. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannte Adresse gerichtet ist.
- Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß der Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere Jahresabrechnung zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses wird durch ein Steuerbüro oder durch ein
Wirtschaftsprüfungsunternehmen durchgeführt. Über das Ergebnis des Jahresabschlusses berichtet der Vorstand auf der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
▪ Gebührenbefreiung
▪ Aufgaben/Leitbild des Vereins
▪ Beteiligung an Gesellschaften
▪ Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
▪ Mitgliedsbeiträge
▪ Satzungsänderungen
▪ Auflösung des Vereins
- Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsfrauen. Jede Vereinsfrau hat 1 Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsfrauen.
§ 9 Satzungsänderung
- Für eine Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsfrauen erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde. Diese Satzungsänderungen müssen den Vereinsfrauen alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der Protokollantin zu unterzeichnen.
§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch mindestens 3 Mitglieder des Vorstands.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Landesverband Brandenburg e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne unserer Satzung für Frauen in Cottbus oder im Land Brandenburg zu verwenden hat.
Cottbus, den 29.11.2016